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Grillen auf dem Balkon – Was ist erlaubt und was nicht?

Prompt kommen die ersten Sonnenstrahlen heraus, steigen einem von überall her Grilldüfte in die Nase. Aber nicht allein die Sonne lockt die Menschen heraus. Ist es im Zuge der anstehenden Fußball-WM nicht eine verlockende Vorstellung, den Grill anzuwerfen, ein paar Erfrischungsgetränke kühl zu stellen und sein eigenes Public Viewing auf dem Balkon zu veranstalten? Doch wer diesen Plan verfolgt, muss so einiges beachten, um Ärger mit den Nachbarn und Vermietern zu vermeiden. Andernfalls kann man eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung riskieren.

Auf seinem eigenen Grund und Boden kann man so oft und so lange grillen wie einem beliebt. Anders verhält es sich auf Balkonien. In der Regel können Mieter ihren Balkon, ihre Terrasse oder auch ihren Garten nutzen wie sie möchten. Wer allerdings in einem Mehrfamilienhaus wohnt, muss Rücksicht auf die anderen Bewohner des Hauses nehmen. Um den Haussegen zu bewahren und auf Nummer sicher zu gehen, kann man 48 Stunden vor dem kleinen Grillfest allen Nachbarn persönlich oder in Form eines Aushanges Bescheid geben. Voraussetzung ist, dass von vornherein kein grundsätzliches Grillverbot durch einen Mehrheitsbeschluss einer Eigentümerversammlung des Wohnhauses ausgesprochen wurde. Da Grillen kein fester Bestandteil unserer Wohnkultur darstellt, ist dieser Beschluss auch rechtens. Aber auch ohne Verbot – übertreiben sollten man es dennoch nicht und zur Nachtruhe um 22 Uhr das Event beenden oder zumindest den Lärmpegel auf ein Minimum reduzieren.

Probleme können jedoch entstehen, wenn sich andere Bewohner des Hauses durch den entstehenden Qualm oder durch die Gerüche belästigt fühlen. In diesem Falle kann man zumindest dem Problem der Rauchentwicklung mit einem Gas- oder Elektrogrill entgegenwirken. Wenn die Nachbarn sich nun noch über die Gerüche beschweren, kann man sie vielleicht noch mit einer Einladung milde stimmen. Ansonsten bleibt Ihnen leider nichts anderes übrig, als das gesellige Beisammensein auf ein anderes Plätzchen zu verlegen, an dem Grillen offiziell gestattet ist.

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